Markt Murnau a. Staffelsee Az. 4172.1
Der Markt Murnau a. Staffelsee erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung folgende Satzung:
Satzung für den Seniorenbeirat im Markt Murnau a. Staffelsee
Präambel
Die ständig steigende Zahl der Seniorinnen und Senioren in der Marktgemeinde Murnau a. Staffelsee verdeutlicht die Notwendigkeit, der Altersgerechtigkeit des Gemeinwesens noch weiter als bisher besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Deshalb ist es unabdingbar, Seniorinnen und Senioren stärker an der politischen Willensbildung zu beteiligen und ihnen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Interessen auf örtlicher Ebene zu vertreten. Unter Würdigung dieser Überlegungen wird in der Marktgemeinde Murnau a. Staffelsee unter Beteiligung des Marktgemeinderates und der Verwaltung sowie von Seniorinnen und Senioren des Marktes Murnau a. Staffelsee eine Seniorenvertretung gegründet, die den Namen Seniorenbeirat des Marktes Murnau a. Staffelsee führt.
Der Markt Murnau a. Staffelsee erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern zur Gründung eines kommunalen Seniorenbeirates nachstehende Satzung:
§ 1
Aufgaben und Rechte des Seniorenbeirates
(1) Der Markt Murnau a. Staffelsee bildet zur Wahrnehmung der besonderen Interessen der Seniorinnen und Senioren sowie Menschen mit Behinderungen einen Seniorenbeirat.
(2) Der Seniorenbeirat ist parteipolitisch und konfessionell neutral und unabhängig.
(3) Wer in den Seniorenbeirat berufen wird, muss seinen Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde Murnau a. Staffelsee haben.
(4) Der Seniorenbeirat besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann daher kein Träger vermögensrechtlicher Ansprüche und Verpflichtungen sein.
§ 2
Aufgaben des Seniorenbeirates
(1) Der Seniorenbeirat nimmt in Zusammenarbeit mit dem Marktgemeinderat des Marktes Murnau a. Staffelsee und der Verwaltung die Interessen und Belange der älteren Menschen wahr und entwickelt in allen altersbedeutsamen Bereichen Ideen zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der Seniorinnen und Senioren in der Marktgemeinde Murnau a. Staffelsee.
(2) Der Seniorenbeirat verfolgt insbesondere folgende Anliegen:
a) Die Unabhängigkeit und Mobilität im Alter zu sichern, um Seniorinnen und Senioren sowie Menschen mit Behinderungen möglichst lange eine selbstbestimmte Lebensführung zu gewährleisten.
b) In allen Lebenslagen älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen die erforderlichen Hilfen und sozialen Kontakte zu ermöglichen.
c) Ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen zu motivieren, ihre vielfältigen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen durch Übernahme politischer und sozialer Verantwortung für sich und andere in das Gemeinwohl einzubringen sowie das solidarische Miteinander der Generationen von Jung und Alt zu unterstützen.
d) Das ehrenamtliche Engagement der Seniorinnen und Senioren in wichtigen gesellschaftlichen Bereichen wie Kommunalentwicklung, Sport, Freizeit, Kultur und sozialen Angelegenheiten zu fördern, um gleichzeitig deren Ansehen und Stellung in Gesellschaft und Familie zu stärken und ihre Selbstwerteinschätzung zu verbessern.
e) Die örtlichen Einrichtungen der Altenhilfe- und pflege zu begleiten.
f) Bildung für das Altern und im Alter zu fördern
(3) Der Seniorenbeirat berät im Rahmen seiner Möglichkeiten den Bürgermeister oder den Marktgemeinderat wie auch Organisationen, Vereine sowie sonstige Träger von Altenhilfe- und Altenfördermaßnahmen in allen Belangen, die Seniorinnen und Senioren betreffen.
(4) Die in den Sitzungen des Seniorenbeirates beratenen bzw. verabschiedeten Anträge, Anregungen, Anfragen und Empfehlungen leitet der/die Vorsitzende dem Bürgermeister zu.
(5) Zur Erledigung seiner Aufgaben führt der Seniorenbeirat regelmäßig Sitzungen und Informationsveranstaltungen durch und richtet nach Bedarf Sprechtage ein.
(6) Der Seniorenbeirat kann seine Aufgaben aus eigener Initiative entwickeln.
(7) Der Bürgermeister sowie der Marktgemeinderat können den Seniorenbeirat mit Aufgaben betrauen bzw. den Seniorenrat anhören.
(8) Der Seniorenbeirat ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Seniorenbeirates werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Seniorenbeirates.
(9) Die Tätigkeit im Seniorenbeirat wird ehrenamtlich ausgeübt.
§ 3
Rechte und Pflichten der Mitglieder des Seniorenbeirates bei der Mitwirkung in Gremien des Marktes Murnau a. Staffelsee
(1) Der Seniorenbeirat soll jeweils zu allen die Seniorinnen und Senioren betreffenden Angelegenheiten vom Marktgemeinderat und seinen Ausschüssen gehört werden.
(2) Der/Die Vorsitzende des Seniorenbeirates oder sein/ihre Vertreter/-in kann an den Sitzungen des Marktgemeinderates sowie seiner Ausschüsse teilnehmen soweit Aufgaben des Seniorenbeirates zur Beratung und Entscheidung anstehen.
(3) Der/Die Vorsitzende des Seniorenbeirates erhält eine Einladung zu allen Sitzungen des Marktgemeinderates und seiner Ausschüsse, soweit altersrelevante Angelegenheiten auf der Tagesordnung stehen.
(4) Der/Die Vorsitzende des Seniorenbeirates soll von der Gemeindeverwaltung rechtzeitig über anstehende Maßnahmen, die die Aufgaben des Seniorenbeirats betreffen, informiert werden.
(5) Der Seniorenbeirat soll zu Fragen, die ihm vom Marktgemeinderat, einem Ausschuss oder vom Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.
§ 4
Zusammensetzung und Berufung der Mitglieder des Seniorenbeirates
(1) Die Mitgliedschaft im Seniorenbeirat ist ab dem 60. Lebensjahr möglich. Der Seniorenbeirat setzt sich aus 10 mindestens 7 Mitgliedern zusammen:
a) bis zu fünf Vertreter von örtlichen Vereinen, Verbänden, und Institutionen mit seniorenspezifischem Bezug (z.B. Kirchen, Selbsthilfegruppen usw.)
b) bis zu fünf Einzelpersonen, die Bürger des Marktes Murnau a. Staffelsee sind. Sie dürfen in keinem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zum Markt Murnau stehen. Mitglieder des Marktgemeinderates können nicht Mitglieder des Seniorenbeirates sein.
(2) Die Mitglieder des Seniorenbeirates werden vom Marktgemeinderat für einen Zeitraum von 5 Jahren berufen. Eine erneute Kandidatur zum Seniorenbeirat und Berufung durch den Marktgemeinderat ist zulässig.
(3) Scheidet ein Vertreter während der Amtsperiode aus dem örtlichen Verein oder Verband aus, schlägt der betroffene Verein oder Verband einen Nachfolger vor. Über die Bestellung entscheidet der Marktgemeinderat.
(4) Scheidet ein sonstiges Beiratsmitglied während der Amtsperiode vorzeitig aus, besteht die Möglichkeit, dass durch den Marktgemeinderat für die restliche Amtszeit ein neues Seniorenbeiratsmitglied bestellt wird.
(5) Alle Mitglieder des Seniorenbeirates sind stimmberechtigt.
(6) Bei der Berufung der Mitglieder sollte auf eine geschlechtsparitätische Zusammensetzung hingewirkt werden.
§ 5
Konstituierende Sitzung
(1) Zur konstituierenden Sitzung des Seniorenbeirates lädt der Bürgermeister des Marktes Murnau a. Staffelsee ein. Diese Sitzung hat innerhalb von 60 Tagen nach Berufung der Beiratsmitglieder durch den Marktgemeinderat zu erfolgen.
(2) Die Mitglieder des Seniorenbeirates führen ihre Aufgaben über das Ende der Legislaturperiode hinaus bis zur konstituierenden Sitzung des nach Ablauf der jeweiligen Legislaturperiode neu berufenen Seniorenbeirates fort.
§ 6
Geschäftsgang
(1) Die Mitglieder des Seniorenbeirates werden von seinem/seiner Vorsitzenden zu den Sitzungen schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche eingeladen. Der Einladung ist eine vorläufige Tagesordnung beizufügen. Zu einer Sitzung des Seniorenbeirates ist einzuladen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt.
(2) Der Seniorenbeirat tritt bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Vierteljahr zusammen.
(3) Seine Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.
(4) An den Sitzungen des Seniorenbeirates kann der Bürgermeister oder die/der von ihm bestimmte Beauftragte mit beratender Stimme teilnehmen.
(5) Termin, Ort und Tagesordnung der Sitzungen werden in der Presse veröffentlicht und dem Markt Murnau a. Staffelsee mitgeteilt.
(6) Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß ergangen und mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
(7) Über die Sitzungen des Seniorenbeirates fertigt der/die Schriftführer/in ein Beschlussprotokoll. Es ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/ in zu unterzeichnen und dem Bürgermeister zuzuleiten.
(8) Für die Einladungen und deren Veröffentlichung wie auch die Erledigung der organisatorischen Angelegenheiten des Seniorenbeirates ist der/die Vorsitzende verantwortlich.
(9) Der Seniorenbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 7
Vorsitz
(1) Der Seniorenbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter und einen Schriftführer mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Die/der Vorsitzende vertritt den Seniorenbeirat gegenüber dem Bürgermeister, dem Marktgemeinderat und seinen Ausschüssen.
(3) Der/die Vorsitzende berichtet über die Tätigkeit des Seniorenbeirates einmal im Kalenderjahr dem Marktgemeinderat.
§ 8
Geschäftsführung
(1) Der Seniorenbeirat wird in seiner Geschäftsführung bzw. der Erledigung seiner Aufgaben von der Verwaltung des Marktes Murnau a. Staffelsee unterstützt.
(2) Der Markt Murnau a. Staffelsee stellt dem Seniorenbeirat Tagungsräume zur Verfügung.
(3) Der Marktgemeinderat stellt im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Marktes Murnau a. Staffelsee im Haushalt die für die Erledigung der Aufgaben des Seniorenbeirates erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Markt Murnau a. Staffelsee
Murnau a. Staffelsee, 02.04.2012
Dr. Michael Rapp
Erster Bürgermeister